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BBV Nr. 6 vom Seite 35

Gewinnzusage

Redaktion

Ein Unternehmer, der eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an einen Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, ist verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach dem gilt dies auch für das Versprechen, einen noch anzufordernden Scheck über einen bestimmten Betrag zu übersenden. Dabei kommt es auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an ().