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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 28/01 EFG 2004 S. 1678

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, LStR 1999 Abschn. 43 Abs. 5, LStR 1999 Abschn. 43 Abs. 8, LStR 1999 Abschn. 43 Abs. 11, LStR 1999 Abschn. 37 Abs. 3 S. 4 Nr. 1

Doppelte Haushaltsführung

Seemann

Verpflegungsmehraufwendungen

Unterbrechung

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Besteht bei einem Schiffsoffizier die nicht auszuschließende Möglichkeit eines erneuten Einsatzes auf einem von drei in teilweise unmittelbarer Folge und im übrigen in wechselnder Folge gefahrenen Motorschiffen, dauert eine doppelte Haushaltsführung auf jedem der drei Motorschiffe ununterbrochen fort.

2. Die 3-Monats-Frist für die Anerkennung notwendiger Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beginnt bei einer Unterbrechung von mehr als 4 Wochen zu der vorangegangenen Fahrt auf demselben Schiff neu zu laufen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1678
EFG 2004 S. 1678 Nr. 22
UAAAB-23062

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