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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 296/02 EFG 2004 S. 1465

Gesetze: EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 3EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 2EStG 2001 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG 2001 § 9 Abs. 5EStG 2001 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2

Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand als ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden Berufskraftfahrers

Kindergeld

Leitsatz

Nimmt das Kind an einer vom Arbeitsamt unterstützten Ausbildung zum „Berufskraftfahrer Güterverkehr” teil und übt es im Rahmen der Ausbildung bei einem betrieblichen Praktikum als (auf einem Fahrzeug tätiger) Berufskraftfahrer eine sog. Fahrtätigkeit aus, können die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Verpflegungsmehraufwendungen für Fahrtätigkeit als besondere Ausbildungskosten i.S. von § 32 Abs. 4 S. 3 EStG (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge abgezogen werden (gegen DA-FamEStG, BStBl I 2002, 366, Tz. 63.4.2.8 Abs. 2 S. 3).

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1465
EFG 2004 S. 1465 Nr. 19
VAAAB-23695

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