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FG Berlin 25.08.2003 9 K 9312/99, IWB 2/2004 S. 816

Einkommensteuer | Jahresveranlagung bei beschränkt Steuerpflichtigen; Konsequenzen aus der Gerritse-Entscheidung des EuGH

Auch diejenigen beschränkt Stpfl., bei denen ein Steuerabzug an der Quelle nach Maßgabe ihrer Bruttoeinkünfte (§ 50a Abs. 4 EStG) vorgenommen worden ist, haben nach Ablauf des Kj. die Möglichkeit, eine Veranlagung zur ESt zu beantragen (analog § 50 Abs. 5 Satz 4 [jetzt Satz 2] Nr. 2 EStG). Dabei ist auf das zu versteuernde Einkommen der linearprogressive ESt-Tarif einschließlich des Grundfreibetrags (§ 32a i. V. mit § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG), verbunden mit einem Progressionsvorbehalt für die im Ausland erzielten Einkünfte (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG), anzuwenden (, EFG 2003, S. 1709). • Hinweis: Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV festgestellt, dass die pauschale Bruttobesteuerung bei gebietsfremden Künstlern, Sportlern etc. (§ 50 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG ...