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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 31/02 EFG 2004 S. 1450

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten aus der Vercharterung von Segelyachten

Einkommensteuer 1992 und 1996

Leitsatz

1. Die Vercharterung von Segelyachten wird nicht mit Einkunftserzielungsabsicht, sondern als Liebhaberei betrieben, wenn im Verlauf von dreizehn Jahren nach Aufnahme des Betriebs nur in einem einzigen Jahr (wegen des Verkaufs einer Yacht) ein steuerlicher Überschuss erzielt worden ist, von Anfang an ein brauchbares wirtschaftliches Konzept fehlte, auf die fortlaufende Verlusterwirtschaftung nicht mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen reagiert wurde und der Betrieb nach seiner Auslastung und seiner Kostenstruktur auf Dauer gesehen nur Verluste abwerfen konnte und kann.

2. Es spricht für eine private Motivation der Hinnahme der Verluste, wenn der Steuerpflichtige den für einen Skipper erforderlichen Bootsführerschein hat, die Vercharterung nur im Nebenberuf ausübt und aufgrund anderweitiger hoher Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Vercharterung angewiesen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1450
EFG 2004 S. 1450 Nr. 19
AAAAB-23945

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