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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 18/00 EFG 2004 S. 1428

Gesetze: DMBilG § 1 Abs. 1, DMBilG § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, DMBilG § 50 Abs. 2 Satz 2

Auftragsbestand, faktische Liefermöglichkeit und Kundenstamm in der DM-Eröffnungsbilanz

Leitsatz

  1. Ein sog. Auftragsbestand ist kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftgut i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG.

  2. Die faktisch bestehende Liefermöglichkeit ist Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes und daher gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 DMBilG in der Steuerbilanz nicht anzusetzen.

  3. Der Kundenstamm ist i.d.R. ein geschäftswertbildender Faktor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 5 Nr. 34
EFG 2004 S. 1428
EFG 2004 S. 1428 Nr. 19
KAAAB-23985

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