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BBV Nr. 7 vom Seite 39

Hinweispflicht des Steuerberaters auf allgemeine Probleme der Besteuerung

Redaktion

Übernimmt ein Steuerberater die steuerliche Beratung einer Gesellschaft, deren Gesellschafter für ihn erkennbar in demselben Geschäftsbereich im Ausland eine weitere Gesellschaft gegründet haben, die in Konkurrenz zur Muttergesellschaft treten kann, so ist der Steuerberater verpflichtet, zumindest in allgemeiner Form auf mögliche Probleme hinzuweisen, die sich im Zusammenhang mit der Besteuerung des Gewinns der ausländischen Gesellschaft ergeben können (). Zu einer eingehenden abschließenden Prüfung ist der Berater dagegen insbesondere bei komplizierten Sachverhalten nur auf Grund eines gesonderten Prüfungsauftrags verpflichtet. Macht der Mandant einen Schaden wegen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung geltend, fehlt es an der Ursächlichkeit einer im Beratungszeitpunkt gegebenen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung von Kriterien abhängt, die der Steuerberater auch bei pflichtgemäßer Beratung nicht hätte beeinflussen können. Dies gilt selbst dann, wenn dies darauf beruht, dass sich zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt die Rechtsprechung der Finanzgerichte geän...