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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 250/00

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1, FGO § 119 Abs. 1 S. 2

Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung, wenn in der Hauptsache das gleiche Rechtsschutzziel verfolgt wird

Leitsatz

Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn in der Hauptsache das gleiche Rechtsschutzziel verfolgt wird. Durch die Anerkennung der streitigen Sonderbetriebsausgaben würde unzulässigerweise die Hauptsache vorweggenommen werden.

Fundstelle(n):
XAAAB-24208

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