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BFH 31.03.2004 I R 71/03, NWB 30/2004 S. 238

Einkommensteuer | Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 15 Abs. 2 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der LuF zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden. (2) Eine „reine” Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden „tatsächlichen Verständigung” sein (Bestätigung der Rspr.). (3) Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens nicht für die ...BStBl 2003 II S. 507