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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 312/00 EFG 2004 S. 1652

Gesetze: AO § 171 Abs. 4 Satz 1, AO § 193

Beginn der Außenprüfung mit Ermittlungshandlung

Leitsatz

  1. Mit einer Außenprüfung wird erst begonnen, wenn der Prüfer nach der Übernahme oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles vornimmt. Als Prüfungshandlungen kommen das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht.

  2. Der Prüfer muss ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Stpfl. nicht sofort als solche evident sind. Ausreichend ist jegliche Ermittlungshandlung im konkreten Steuerfall.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1377 Nr. 22
EFG 2004 S. 1652
EFG 2004 S. 1652 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3303
NAAAB-24969

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