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BAG 20.07.2004 9 AZR 343/03, NWB 33/2004 S. 267

Arbeitnehmerentsendegesetz | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Nach § 8 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags Bauwirtschaft hat die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Die Bauarbeitgeber haben dazu die Mittel durch Beiträge aufzubringen. Nach § 1 ArbeitnehmerentsendeG ist diese Verpflichtung auch auf ausländische Bauarbeitgeber erstreckt, die Bauarbeiter nach Deutschland entsenden. Diese Bestimmung verletzt nicht den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 59 EG ( zur Entsendung von Bauarbeitern aus Portugal). Die Erstreckung des Urlaubskassenverfahrens ist allerdings erst ab 1999 aufgrund einer Änderung des ArbeitnehmerentsendeG wirksam.