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IWB 16/2004 S. 875

Russische Föderation | Neufestlegung der Vermögensteuer von Organisationen

Mit einem Föderalgesetz wurde mit Wirkung ab die Höhe des Steuersatzes auf 2,2 % beschränkt. Die Festlegung des konkreten Steuersatzes liegt in der Befugnis des jeweiligen Subjekts der Russischen Föderation (Region, autonome Republik, autonomes Gebiet, Stadt föderalen Ranges usw.). Die Steuer wird für jeweils ein Kalenderjahr auf den Restwert von beweglichem und unbeweglichem Vermögen erhoben. In den Genuss von Steuerbefreiungen kommen Organisationen der staatlichen Verwaltung, des sozialen, kulturellen und sportlichen Bereichs, Vermögen staatlicher wissenschaftlicher Zentren, Objekte, die unter nationalem Denkmalschutz stehen, religiöse Organisationen u. a. (siehe Sammlung von Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, Nr. 46/2003, Teil I).

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