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BBK 17/2004 S. 4429

Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit eines Personalberaters

Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein „ähnlicher Beruf” nur dann vor, wenn er auf einer durch Selbststudium erworbenen vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Ein Stpfl., der Rechtswissenschaften und Psychologie studiert hat und als Personalberater tätig ist, muss gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 58/04) nachweisen, dass Tiefe und Breite seiner Kenntnisse mindestens denen eines „Staatlich geprüften Betriebswirts” vergleichbar sind. Ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Rechtswissenschaft bzw. Psychologie führt nicht zu entsprechenden Kenntnissen im Fachbereich der BWL, wie sie ein „Staatlich geprüfte...