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BBK Nr. 18 vom Seite 833 Fach 12 Seite 6710

Bilanzierung von Software beim Anwender

— IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 11 —

I. Vorbemerkungen

(1) Diese IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Ausgaben, die im Zusammenhang mit Software anfallen, in einem handelsrechtlichen Abschluss des Softwareanwenders zu aktivieren oder sofort als Aufwand zu erfassen sind.

(2) Nach § 248 Abs. 2 HGB darf für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ein Aktivposten nicht angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei den Computerprogrammen um materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Liegen immaterielle Vermögensgegenstände vor, ist des Weiteren zu klären, ob diese entgeltlich erworben oder selbst erstellt worden sind. Im Falle entgeltlich erworbener, den immateriellen Vermögensgegenständen zuzuordnender Software bedarf es ferner der Klärung einiger Zweifelsfragen zum Umfang der aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten.

II. Klassifizierung von Software

(3) Bei der Klassifizierung von Software für bilanzielle Zwecke ist zwischen Firmware, Systemsoftware und Anwendungssoftware zu unterscheiden:

  • Firmware sind fe...