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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 7126/02 BG

Gesetze: BewG § 138 Abs. 5 Satz 3, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3a, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 3 Satz 1, AO § 181 Abs. 5, AO § 367 Abs. 2 Satz 1, AO § 367 Abs. 2 Satz 2

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen rechtbehelfsbefangenem Erbschaftsteuerbescheid

Leitsatz

  1. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann auch nach Ablauf der hierfür geltenden Festsetzungsfrist ergehen, soweit die Feststellung für eine Erbschaftsteuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die aufgrund eines anhängigen Rechtsbehelfs der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist.

  2. Die Nachholung des nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderlichen Hinweises in der die Bedarfsbewertung betreffenden Einspruchsentscheidung stellt keine Verböserung dar und ist daher ohne vorherige Anhörung des Einspruchsführers zulässig.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1374 Nr. 22
UAAAB-26432

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