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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 636/01 EFG 2004 S. 1817

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Ausdruck aus Tabellenkalkulation kein Fahrtenbuch; Zuordnung von Fluren und Treppen im gemischt genutzten Einfamilienhaus zum Betriebsvermögen

Leitsatz

  1. Bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch handelt es sich um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern.

  2. Die Aufzeichnungen sind i.d.R. handschriftlich zu führen, können aber auch in Gestalt eines „elektronischen Fahrtenbuchs” geführt werden. In beiden Fällen müssen nachträgliche Veränderungen (technisch) ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein.

  3. Elektronische Aufzeichnungen mittels einer Tabellenkalkulation (Microsoft Excel) reichen als Fahrtenbuch nicht, da sie nachträgliche Veränderungen durch Eingabe am PC zulassen, die nicht dokumentiert werden.

  4. Ein vom Eigentümer selbst zu privaten Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus ist kein Betriebsvermögen sondern Privatvermögen. Auch wenn das selbstbewohnte Einfamilienhaus in die Vermögensübersicht aufgenommen wird, ändert sich hieran nichts, denn die tatsächliche private Wohnnutzung überlagert die nur buchmäßige Zugehörigkeit zum betrieblichen Bereich.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1817
EFG 2004 S. 1817 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3631
MAAAB-26452

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