BBiG § 53a

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 2: Berufliche Fortbildung

Abschnitt 1: Fortbildungsordnungen des Bundes

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

  2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

  3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

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TAAAH-51371