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BBK Nr. 20 vom Seite 931 Fach 13 Seite 4652

Gewährleistungsrückstellungen in der Bauwirtschaft — Ermittlung der Pauschalrückstellung

- OFD Koblenz, Info ESt Nr. 054/04 vom 2. 8. 2004 – S 2137 A -

I. Grundsätze

Aufwendungen, die erst in einem späteren Wj zu einer in ihrer Höhe und ihrem genauen Fälligkeitstermin am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Ausgabe führen, sind unter den Voraussetzungen von § 249 HGB dem Wj ihrer Verursachung zuzurechnen und als Rückstellung auszuweisen. Das gilt auch für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen. In der Steuerbilanz gilt nach § 5 Abs. 1 EStG Entsprechendes, soweit das Steuerrecht keine vom Handelsrecht abweichenden Ansatzvorschriften enthält.

R 31c EStR enthält allgemeine Erläuterungen zur Auslegung der vorstehenden Rückstellungsvoraussetzungen. Diese geben insbesondere die Grundsätze wieder, die der BFH in langjähriger Rechtsprechung zu § 249 HGB (i. V. mit § 5 Abs. 1 EStG) aufgestellt hat. Danach ist eine Rückstellung (zwingend) zu bilden, wenn


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1.
am Bilanzstichtag eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt,
2.
die Verpflichtung am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
3.
mit der künftigen Inanspruchnahme aus der Verpflichtung zu rechnen ist und
4.
die künftigen Aufwendungen nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.

Eine Rückstellung für ungewiss...