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BFH Urteil v. - III R 168/84

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines 1980 bezugsfertig errichteten Wohngebäudes. Es handelt sich um ein Reihenendhaus mit teilweise zu Wohnzwecken ausgebautem Untergeschoß, in dem die Räume der "Einliegerwohnung" mit 23,57 qm liegen. Die Räume der Hauptwohnung befinden sich im Erd- und im Obergeschoß und umfassen rd. 120 qm. Durch den Haupteingang im Untergeschoß gelangt man über einen kleinen Windfang zu den Räumen der "Einliegerwohnung", bestehend aus einem Wohn-Schlafraum, einer kleinen eingerichteten Küche und einem Duschraum mit WC. Die Küche und der Duschraum haben wegen ihrer Lage keine natürliche Belichtung und Belüftung. Vom Haupteingang erreicht man außerdem die sonstigen Nebenräume des Untergeschosses. Rechter Hand gelangt man über eine offene Treppe in das Erdgeschoß und von dort an einem nichtabgeschlossenen Flur vorbei in das Obergeschoß. Eine weitere Zugangsmöglichkeit besteht von der Garage aus in das Treppenhaus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 269
HAAAB-27952

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