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BFH Urteil v. - III R 53/83

Das damals zuständige Finanzamt (FA) G. veranlagte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit endgültigem Bescheid vom 7. Februar 1958 zur Vermögensabgabe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Berufung führte im zweiten Rechtsgang zur Änderung des Vermögensabgabebescheides vom 7. Februar 1958 (Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 28. Juni 1963 VI 8/63 LA). Die Revision des Klägers sowie die Anschlußrevision des FA G. hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27. September 1968 III 299/63 als unbegründet zurückgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 8
DAAAB-27975

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