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BFH Beschluss v. - IV R 273/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt und Notar tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete bei ihm eine Außenprüfung an, die sich auf die Einkommen- und Umsatzsteuer 1974 bis 1976 erstrecken sollte. Im Laufe der im März 1979 begonnenen Betriebsprüfung verlangte der Betriebsprüfer die Vorlegung der Kontenauszüge für Konten bei der Sparkasse . . . und beim Postscheckamt . . . Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Beschwerde; auch seine Klage wurde abgewiesen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Revision und gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IV B 88/84); diese ist als unbegründet zurückgewiesen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 752
KAAAB-28158

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