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BFH Beschluss v. - IX B 21/85

Die Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Antragsteller) waren neben 12 weiteren Gesellschaftern an der Bauherrengemeinschaft . . . beteiligt. Zweck dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war es nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages, über die Planung des Bauvorhabens gemeinsam zu entscheiden und nach Beginn der Bauarbeiten entstehende Bauherrenrechte aller Bauherren auszuüben, soweit dies für die Errichtung der Gesamtbaumaßnahme erforderlich erschien. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Bauherren wurde in § 4 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 5 endet die Gesellschaft, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Zweckerreichung. Diese gilt als eingetreten mit Bezugsfertigstellung der Gesamtbaumaßnahme, spätestens jedoch mit dem Entstehen einer Eigentümergemeinschaft nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die Gesellschafter beauftragten mit der Bearbeitung und Durchführung des Bauvorhabens in gleichlautenden Treuhandverträgen die . . . Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH). Zu deren Aufgabenbereich gehörte es u.a., "die jährlichen Steuererklärungen für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bis zur Abnahme des Bauvorhabens zu erstellen" sowie "Anträge, Erklärungen und Bewilligungen . . . gegenüber . . . Behörden . . . abzugeben und entgegenzunehmen". Jeder der Gesellschafter bevollmächtigte die GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Das Treuhandverhältnis sollte mit Zweckerreichung enden, d. h. mit Erwerb des Grundstücks und Erteilung der Abrechnung über das errichtete Bauwerk.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 250
LAAAB-28188

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