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BFH Urteil v. - VI R 103/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis 1963 zeitweise Alleinvorstand, zeitweise Vorstandsmitglied der X-AG (X). Bis 1964 war er außerdem Alleingeschäftsführer der Y-GmbH (GmbH), die wiederum persönlich haftende und alleingeschäftsführende Gesellschafterin der Y-GmbH & Co. KG (KG) war. Gesellschafter der GmbH waren die X zu 50 v. H. und mehrere Minderheitsgesellschafter, unter ihnen A, B und der Kläger. Diese Gesellschafter waren mit Ausnahme des A auch an der X beteiligt. Kommanditist der KG war B.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 392
YAAAB-28470

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