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BFH Urteil v. - VI R 143/81

Der Kläger bewohnte im Streitjahr 1977 mit seiner Verlobten, die er im Juli 1978 heiratete, eine Eigentumswohnung in B. Er nahm am 16. August 1976 eine Tätigkeit als Diplomkaufmann bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in H auf. Er blieb auch nach Beendigung der Probezeit am 15. Februar 1977 weiterhin dort tätig und legte im Februar 1980 die Prüfung als Steuerberater ab. In H mietete er sich ein Zimmer. An den Wochenenden flog er nach B zu seiner Verlobten. Diese hatte im Streitjahr 1977 Bezüge einer Studienrätin.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 211
QAAAB-28477

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