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BFH Urteil v. - III R 183/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist gelernter Maschinenschlosser. Nach Abschluß der Lehrzeit war er mehrere Jahre in einer Maschinenfabrik als technischer Zeichner und als Konstrukteur beschäftigt. Im Rahmen einer Begabtenförderung besuchte er einen Vorbereitungskurs für ein Ingenieurstudium, das er allerdings nicht antrat. Darüber hinaus absolvierte der Kläger nach eigenen Angaben einen Fernstudienkurs der ehemaligen "Deutschen Arbeitsfront", verschiedene Kurse am Fernlehrinstitut Dr. C. und einige Kurse bei Dipl.-Ing. K. Einige Zeit war der Kläger auch als selbständiger Maschinenbauer tätig. Er entwickelte und baute u. a. eine Handbandsäge für Zimmereibetriebe, Sägeblattautomaten für die holzverarbeitende Industrie und Dunstabsaug- und Dunstscheidegeräte. Seit 1965 war er als "freier Mitarbeiter" nahezu ausschließlich für die Firma H - einen Spezialbetrieb für lufttechnische Anlagen - und in geringem Umfang auch für andere Auftraggeber tätig. Seine Tätigkeit bei der Firma H umfaßte hauptsächlich die Lösung besonderer technischer Probleme, die Projektierung und Konstruktion verschiedenartiger Geräte und Anlagen, wie z. B. einer Wasserstandsregulierung, einer pneumatischen Anlage und von Absauganlagen. Die konstruktiven und zeichnerischen Arbeiten führte der Kläger in eigenen Räumen aus. In Einzelfällen stellte er im Betrieb der Firma H Prototypen her und montierte diese probehalber bei den Kunden. Die Endmontage übernahm der Kläger nur in solchen Fällen, die von Monteuren der Firma H nicht bewältigt werden konnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 603
RAAAB-28604

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