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BFH Urteil v. - I R 204/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein 1972 gegründeter Verein. Nach § 3 seiner im Streitjahr (1983) geltenden Satzung hatte er den Zweck, "seinen Mitgliedern die wettkampfmäßige Ausübung des Tischfußballspiels ,Tipp-Kick` im Vereinsrahmen und auf überregionaler Ebene zu ermöglichen und damit die Mitglieder sportlich zu fördern". Der Kläger begehrte im Februar 1984 von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Anerkennung als gemeinnützig. Das FA lehnte dies ab und erließ für das Streitjahr einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem bei einem zugrunde gelegten Einkommen von 0 DM die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt war. Das Versagen der Steuerbegünstigung begründete das FA in dem Bescheid damit, daß es sich bei dem Tischfußball nicht um Sport, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel handele.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 705
BFH/NV 1987 S. 705 Nr. -1
MAAAB-28730

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