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BFH Urteil v. - IV R 177/84

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragten am 1. Juli 1975 gemäß § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), als Anschaffungskosten der in der Gemarkung . . . gelegenen Weinberge "In der . . ." zu 5 140 qm, "Am . . ." zu 4 130 qm zum 1. Juli 1970 einen Teilwert von 80 DM je qm anzusetzen. Zur Begründung machten sie geltend, alle die Grundstücke hätten zum 1. Juli 1970 Baulandqualität gehabt; die beiden Grundstücke lägen seit 1960 im Bereich eines Bebauungsplanes. Die ortsüblichen Baulandpreise beliefen sich auf 80 DM je qm.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 685
HAAAB-28804

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