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BFH Beschluss v. - VI B 91/85

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der Klage die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 200 DM mit der Begründung angefochten, die Festsetzung sei zu Unrecht in einem zusammengefaßten Einkommensteuerbescheid für beide Eheleute vorgenommen worden. Im übrigen sei sie auch deshalb nicht rechtmäßig, weil die abgegebene Steuererklärung zu einer Steuererstattung geführt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 43
BFH/NV 1987 S. 43 Nr. -1
JAAAB-28945

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