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BFH Urteil v. - VII R 111/79

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb mit Vertrag vom 1. Juni 1975 von Herrn H. das gesamte Inventar eines vom Veräußerer in gepachteten Räumen betriebenen CafSs zum Festpreis von 120 493 DM einschließlich Umsatzsteuer, zahlbar am 15. Juli 1975 an den Verpächter der Gaststätte. In dem Kaufvertrag wird ausgeführt, daß die getroffenen Vereinbarungen nur dann gelten, wenn der Käufer mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abschließen kann. Daraufhin schlossen am 10. Juni 1975 die Klägerin und der Eigentümer der Gaststättenräume einen Vertrag über die Vermietung dieser Räume für die Dauer von sieben Jahren, beginnend am 1. Juli 1975. Die Klägerin führte das Lokal als TanzcafS und Restaurant fort. Im Jahre 1977 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Zum Abwickler wurde der Kaufmann S. bestellt. Am 10. Dezember 1977 wurde die KG im Handelsregister gelöscht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 384
JAAAB-29097

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