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BFH Urteil v. - VII R 128/80

Der Kläger war im Jahre 1972 neben dem Kaufmann R Gesellschafter-Geschäftsführer einer im Jahre 1970 gegründeten GmbH, die ihrerseits Komplementärin und Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG (KG) gewesen war. Die KG unterhielt an verschiedenen Orten Produktionsstätten. Als dienstältester kaufmännischer Angestellter war im streitigen Haftungszeitraum D in dem Unternehmen tätig, dem nach der Behauptung des Klägers die kaufmännische Leitung übertragen war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 72
BFH/NV 1987 S. 72 Nr. -1
UAAAB-29105

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