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BFH Urteil v. - VI R 51/83

Der unverheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist angestellter Vertreter. Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit beliefen sich im Streitjahr auf 38 500 DM. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Werbungskosten, hauptsächlich für Dienstreisen, in Höhe von 23 150 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) errechnete, daß die Ausgaben (Werbungskosten, Steuerabzugsbeträge und Sonderausgaben) über den Einnahmen gelegen hätten. Das FA erkannte deshalb nur Werbungskosten in Höhe von 2 550 DM an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 715
WAAAB-29207

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