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BFH Beschluss v. - III B 30/87

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legte gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 mit Schreiben vom 30. Oktober 1986 Einspruch ein. Sie begehrte damit u. a. den ungekürzten Abzug von Kinderbetreuungskosten (ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) als außergewöhnliche Belastung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) gab dem Rechtsbehelf teilweise - mit Ausnahme des begehrten Kinderbetreuungskostenabzugs - statt und erließ am 14. Januar 1987 einen entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 443
YAAAB-29403

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