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BFH Urteil v. - IV B 177/86

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, unterhält ein Dental-Labor. Im April 1985 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) bei ihr aufgrund von § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Betriebsprüfung für die Jahre 1977 bis 1983 an. Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, weil mit Hilfe der Außenprüfung steuerstrafrechtliche Vorwürfe überprüft werden sollten, die gegen ihren Kommanditisten erhoben würden, der gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH sei. Dies aber sei allein Aufgabe der Steuerfahndung, nicht des FA. Gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) erhob die Antragstellerin Klage zum Finanzgericht (FG), über die noch nicht entschieden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 415
BFH/NV 1988 S. 415 Nr. 7
BAAAB-29694

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