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BFH Urteil v. - IV R 168/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein selbständig tätiger Diplomingenieur. Im Jahre 1976 kam es zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Ingenieur-Büro A, die das Datum vom 15. Mai 1976 trägt. Nach dieser Vereinbarung sollte der Kläger als Repräsentant des Vertragspartners für ein Bauprojekt in X tätig werden. Es handelte sich um die Errichtung von 6 000 Wohneinheiten in X im Auftrage der Y-Organisation mit einem Auftragsvolumen von rd. 720 Mio DM. Der Kläger wurde verpflichtet, alle notwendigen Handlungen in X und in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) im Zusammenhang mit diesem Projekt vorzunehmen. Alle seine Handlungen sollten dazu dienen, das Projekt erfolgreich durchzuführen. Als Vertragsdauer war vorläufig die Dauer des Projekts vorgesehen. Vergütung und Einzelheiten des Aufgabenbereichs wurden einer weiteren Vereinbarung vorbehalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 429
BFH/NV 1988 S. 429 Nr. 7
JAAAB-29755

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