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BFH Beschluss v. - IX B 12/84

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1977 rechnete ihnen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) unter anderem Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von insgesamt . . . DM zu. Diese beruhen auf Wertpapiergeschäften, die der Kläger über Konten seiner drei minderjährigen Kinder abgewickelt hatte. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Auffassung vertraten, diese Einkünfte seien ihren Kindern zuzurechnen, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß Einkünfte demjenigen zuzurechnen seien, der sie durch seine unternehmerische Tätigkeit erwirtschafte. Es führte im Urteil vom 12. Mai 1982 im wesentlichen aus: Diese Aktivitäten habe der Kläger als Herr der unter persönlicher Ausnutzung der Marktchancen ausschließlich über die Bankkonten der Kinder abgewickelten Spekulationsgeschäfte entfaltet. Tatsächlich habe der Kläger "die Kinder nicht nur wegen seiner damit verfolgten Spekulationsabsichten von der Einwirkung auf die Substanz der kurzfristig umgeschlagenen Wertpapiere ausgeschlossen, sondern auch sonst - unter Mißachtung etwaiger Vermögensrechte der Kinder (folgen Zitate des Bundesfinanzhofs - BFH -) frei über ,deren` Konten verfügt, und zwar dadurch, daß er . . . sowohl das Substrat der dem Beklagten . . . angezeigten ,Schenkungen` über jeweils 30 000 DM . . . auf sein Konto zurücküberwiesen als auch sämtliche in den Vorjahren angefallenen Kapitalerträge und im Streitjahre erzielten Spekulationsgewinne dorthin abgezogen hat. . . . Zur Rechtfertigung dieser eigennützigen Verfügungen über ,Kindesvermögen` könne sich der Kläger weder auf die mit den ,Schenkungen` verbundenen Auflagen noch auf die Vereinbarung ihm von seinen Kindern auf unbestimmte Zeit gewährter, ungesicherter, mit 1,5 % verzinslicher Kontokorrentkredite stützen. . . . Denn obwohl dem Kläger aufgrund seiner Vorbildung - gerade für den Fall von Interessenkollisionen bei Insichgeschäften . . . - die Wichtigkeit klarer, formgerechter und familienrechtlich wirksamer Regelungen . . . bewußt sein mußte, hat er schon das Risiko eindeutiger (notariell beurkundeter oder wenigstens schriftlicher) Abreden dieser Art gescheut. . . . Sie hielten auch keinem Fremdvergleich stand . . . und wären, da sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung im Sinne des § 1811 BGB zuwiderliefen, auch von den Ergänzungspflegern (§ 1909 BGB), die in einem solchen Fall zur Wahrung der Kinderinteressen hätten eingeschaltet werden müssen . . . nicht zugelassen worden". Tatsächlich habe der Kläger auch aus den in den - möglicherweise erst nachträglich angelegten - Oktavheften vorgenommenen Gutschriften keine steuerlichen Konsequenzen gezogen. Im Zusammenhang mit den ,Aushöhlungen` . . . der Bankkonten, über die er nicht als gesetzlicher Vertreter . . ., sondern - aufgrund seiner alleinigen Verfügungsmacht - wie über eigene Konten disponiert habe, habe der Kläger selbst zu erkennen gegeben, daß er die Kinder . . . "jedenfalls gegenwärtig noch nicht habe bereichern" wollen. Dieses Urteil, das unter Mitwirkung der Richter A, B und C, als Berichterstatter, gefällt wurde, ist von den Richtern A, zugleich für den wegen Krankheit verhinderten Richter B, und C unterschrieben. Während des von den Klägern gegen dieses FG-Urteil angestrengten Revisionsverfahrens hat das FA den Einkommensteuerbescheid für 1977 zweimal geändert. Die Kläger legten gegen diese Änderungsbescheide Einspruch ein und stellten keinen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Daraufhin hat der damals zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Revisionsverfahren mit Beschluß vom 16. März 1983 und 22. Juni 1983 VIII R 174/82 ausgesetzt; das Revisionsverfahren ist inzwischen auf den IX. Senat übergegangen (Az. IX R 100/82) und noch nicht beendet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 656
BFH/NV 1987 S. 656 Nr. -1
WAAAB-29862

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