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BFH Beschluss v. - IX B 41/86

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) sind seit 1974 Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 26. November 1976 räumten sie der Schwester des Beschwerdegegners und deren Ehemann ein dingliches Wohnrecht an der im ersten Obergeschoß liegenden Wohnung mit Wirkung ab 1. Januar 1976 ein. Als Jahreswert des Wohnrechts wurden 5 000 DM angegeben. Die Gegenleistung betrug 60 000 DM. Diesen Betrag, den die Beschwerdegegner zur Zeit des Vertragsabschusses bereits erhalten hatten, gaben sie in ihrer Einkommensteuererklärung für 1976 nicht an. Die Wohnberechtigten ließen anschließend umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten an der ihnen überlassenen Wohnung durchführen. Mit Wirkung vom 31. Mai 1981 wurde der Vertrag durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 4. Juni 1981 wieder aufgehoben. Nach diesem Vertrag zahlten die Beschwerdegegner als "Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung der Vereinbarungen" insgesamt 75 000 DM zur Ablösung des Wohnrechts sowie von Gegenständen und Einbauten im Wert von 38 290 DM. Vom Gesamtbetrag von 75 000 DM waren im Streitjahr 1981 50 000 DM zu zahlen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 232
BFH/NV 1988 S. 232 Nr. 4
SAAAB-29885

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