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BFH Beschluss v. - V B 66/87

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) errichtet, verwaltet und bewirtschaftet Immobilienanlagen. Sie stellte von 1982 bis 1984 ein Mietwohnhaus mit 47 Wohnungen und 12 Tiefgaragenplätzen unter Inanspruchnahme von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungsbeihilfen im sozialen Wohnungsbau her. Die Höhe dieser öffentlichen Mittel wurde u. a. auf Grund der Herstellungskosten des Gebäudes einschließlich der Tiefgarage berechnet. Die Antragstellerin hatte die Kosten für die Tiefgarage als Teil der Herstellungskosten des Gebäudes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesen. Das für die Wohnungen eingeräumte Besetzungsrecht übte das Landesamt für Wohnungswesen für 25 Wohnungen aus. Weitere neun Wohnungen sind für Schwerbehinderte und alte Menschen bestimmt. Die 12 Garagenplätze vermietete die Antragstellerin durch Vertrag vom 28. September 1984 für jeweils 40 DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Hausverwalterin X. Diese konnte nach den Angaben der Antragstellerin nur sechs Garagenplätze, davon zwei an Wohnungsmieter vermieten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 396
BFH/NV 1988 S. 396 Nr. 6
EAAAB-30032

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