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BFH Urteil v. - VI R 137/85

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließen ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung 1979 von ihrem Prozeßbevollmächtigten erstellen. Diesem wurde eine Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 28. Februar 1981 gewährt; die Erklärung wurde erst am 19. November 1981 eingereicht. Aufgrund der Veranlagung hatten die Kläger eine Abschlußzahlung von 438 DM zu leisten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 279
BFH/NV 1989 S. 279 Nr. 5
JAAAB-30467

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