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BFH Urteil v. - VI R 138/84

Der Kläger ist Lokführer bei der Deutschen Bundesbahn. Er erhält von seinem Arbeitgeber gekürzte Tagessätze nach § 17 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Aufwandsentschädigung. Er machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 die Differenz zwischen ihnen und den Pauschbeträgen nach Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1978 (LStR) als Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwands bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 363
TAAAB-30468

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