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BFH Urteil v. - VI R 152/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr Soldat auf Zeit. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 machte er u. a. wegen doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für Familienheimfahrten, für Zimmermiete am Standort und für Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 47 Tage an. Im übrigen wurden Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt, da der Kläger keinen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts gehabt hatte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 3 080 DM. Nachdem das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. November 1982 VI R 102/79 (BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177) veröffentlicht worden war, teilte der Kläger mit, daß er die Klage nunmehr für aussichtslos halte und die Hauptsache für erledigt erkläre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 448
BFH/NV 1989 S. 448 Nr. 7
OAAAB-30474

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