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BFH Urteil v. - VI R 32/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1974 als Prokurist einer KG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Vertrag vom 8. August 1974 veräußerte die KG an den Kläger ein Grundstück von . . . qm zum Preis von . . . DM. Mit Schreiben vom 16. Januar 1980 teilte die Großbetriebsprüfungsstelle, die eine Betriebsprüfung bei der KG durchgeführt hatte, dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) mit, daß die KG das Grundstück im Jahre 1973 zu einem Quadratmeterpreis von . . . DM erworben habe. Da die KG das Grundstück im Jahre 1974 an den Kläger zu einem Preis von nur . . . DM / qm veräußert habe, habe ihm die KG, seine Arbeitgeberin, einen geldwerten Vorteil von . . . DM zugewandt. Das FA änderte deshalb den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid 1974 vom 23. November 1979 durch Berichtigungsbescheid vom 15. April 1980 und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um . . . DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 11
BFH/NV 1989 S. 11 Nr. 1
VAAAB-30505

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