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BFH Urteil v. - IV R 84/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Facharzt selbständig tätig. Mit seiner Ehefrau bewohnte er ein Haus in M. Die Ehe wurde 1968 geschieden; die geschiedenen Eheleute hielten ihren gemeinsamen Haushalt jedoch aufrecht. Die Ehefrau ist als angestellte Ärztin tätig und sorgt allein für ihren Unterhalt. Im Jahre 1977 nahm der Kläger eine berufliche Tätigkeit in X auf und richtete sich dort eine Wohnung ein. Vom 1. Januar 1979 bis zum 31. März 1981 war er Partner in einer Gemeinschaftspraxis. Danach führte er eine Einzelpraxis. Im Dezember 1982 haben die Eheleute erneut geheiratet. Nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) haben sie den Entschluß hierzu bereits zu Beginn des Jahres 1979 gefaßt. Der Kläger machte im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung der Gemeinschaftspraxis für die Jahre 1979 bis 1981 und danach im Rahmen der gesonderten Gewinnfeststellung für die Einzelpraxis in den Jahren 1981 und 1982 Kosten der doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben geltend. Nach einer Außenprüfung gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Abzug nur für Dezember 1982. Die Klage zum FG hatte dagegen Erfolg; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 20 veröffentlicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 361
BFH/NV 1991 S. 361 Nr. 6
PAAAB-30987

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