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BFH Beschluss v. - V B 152/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm die Klage gegen den nach einer Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 1970 im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) zurück. Darauf wurde das Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) hatte die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1970 mit einer festgesetzten Umsatzsteuerschuld von 13 358 DM ausgesetzt. Nach Einstellung des Klageverfahrens setzte das FA mit Zinsbescheid vom 15. Juni 1984 Aussetzungszinsen wegen der Umsatzsteuerschuld für die Zeit vom 10. Juni 1977 bis 16. April 1984 in Höhe von 5 453 DM fest. Die gegen den Zinsbescheid nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG durch Urteil vom 16. August 1988 ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 237, 238 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Die Festsetzung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Selbst wenn - wie vom Kläger geltend gemacht - für die Klagerücknahme ursächlich gewesen sein sollte, daß der im Erörterungstermin anwesende Betriebsprüfer wider besseres Wissen erklärt habe, ein Umsatz des Klägers gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts A sei bei der angefochtenen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt worden, wäre keine schützenswerte Vertrauensfolge entstanden. Der im Erörterungstermin anwesende Rechtsanwalt des Klägers hätte die Hinweise des Betriebsprüfers in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 297
BFH/NV 1990 S. 297 Nr. 5
AAAAB-31040

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