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BFH Urteil v. - X R 144/88

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Mitglied eines eingetragenen Vereins, dessen satzungsmäßige, gemeinnützige Zwecke in Anlage 7 Nr. 5 der EinkommensteuerRichtlinien (EStR) als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Der Kläger gehörte zum Bewertungsausschuß des Vereins und fuhr in dieser Eigenschaft - teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln, teils mit dem eigenen Pkw - zu verschiedenen Veranstaltungen, um dort . . . zu bewerten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 20
BFH/NV 1991 S. 20 Nr. 1
RAAAB-31377

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