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BFH Urteil v. - X R 42/86

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte trotz wiederholter Aufforderung keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 abgegeben. Daher schätze der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger (sowie seine im Vorjahr mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau) und setzte die Einkommensteuerschuld 1982 mit Bescheid vom 28. Januar 1985 auf 18 060 DM fest. Dieser maschinell erstellte, allein an den Kläger adressierte Bescheid ist lt. Postzustellungsurkunde (PZU) dem Kläger am 29. Januar 1985 zugestellt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 345
BFH/NV 1990 S. 345 Nr. 6
VAAAB-31393

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