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BFH Urteil v. - I R 109/86

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine in Berlin ansässige GmbH, die in den Streitjahren 1980 bis 1982 nur Berliner Einkünfte i. S. des § 23 Nr. 2 BerlinFG erzielte. In den Einkünften waren Dividenden von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften enthalten. Die Klägerin ermittelte die Präferenzierung ihrer Einkünfte gemäß § 21 Abs. 2 BerlinFG wie folgt:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 220
BFH/NV 1991 S. 220 Nr. 4
YAAAB-31567

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