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BFH Urteil v. - I R 9/89

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war ursprünglich eine nur aus natürlichen Personen bestehende Kommanditgesellschaft (KG). Am 1. Januar 1976 trat die V-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Klägerin ein. Darin sah der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FG -) einen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerpflichtigen Rechtsvorgang. Es bewertete die Kommanditanteile mit . . . DM und setzte die Gesellschaftsteuer durch vorläufigen Bescheid vom 13. April 1977 auf . . . DM fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 354
BFH/NV 1991 S. 354 Nr. 6
TAAAB-31615

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