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BFH Beschluss v. - VII B 127/89

Der Antragsgegner (das Hauptzollamt - HZA -) hatte der Antragstellerin zur Durchführung erstattungsrechtlich begünstigter Ausfuhrgeschäfte mit Fleisch widerruflich ein offenes Zollager als Erstattungslager mit Lagerstätten u.a. bei einem Dritten in N und A bewilligt. Nachdem der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom . . . vom Landgericht wegen Subventionsbetruges bei Fleischausfuhren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, widerrief das HZA die Lagerbewilligung, weil die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Gegen diese Verfügung erhob die Antragstellerin nach erfolglos gebliebener Beschwerde Klage, über die noch nicht entschieden ist. Sie beantragte ferner beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Widerrufs der Bewilligung hinsichtlich der Lagerstätten N und A auszusetzen und eine einstweilige Regelung zu treffen, die die (zollagerungsbedingte) Anwendung des Erstattungssatzes für Frischfleisch und die - einstweilige - Vorfinanzierung ermöglicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 473
BFH/NV 1990 S. 473 Nr. 7
WAAAB-31786

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