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BFH Beschluss v. - VII B 99/89

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei den Antragstellern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) bestimmte Möbelstücke. Gleichzeitig mit der gegen die Pfändungsverfügung erhobenen Klage beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwälte), das Finanzgericht (FG) möge im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung in die beiden Gegenstände vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung einstellen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 718
BFH/NV 1990 S. 718 Nr. 11
BAAAB-31835

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