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BFH Urteil v. - VIII R 69/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen aus seinem Wertpapierbesitz und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus seinem Grundbesitz. Auch seine Frau bezog Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus ihr gehörigem Hausbesitz. Am 29. Dezember 1975 haben die Ehegatten einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Ehefrau "ab 1. Januar 1976 in der von ihrem Mann ausgeübten Verwaltungstätigkeit der Mietshäuser und der Effekten tätig wird" und sich verpflichtet, bei regelmäßiger monatlicher Arbeitszeit und einem Bruttomonatsgehalt von 315 DM insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten: Aussortieren und Kontrollieren der Belege, Ablegen, Addieren der Konten, Einweisung in die Buchungspraxis, Mithilfe bei den Abrechnungen der Heiz- und Nebenkosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 353
BFH/NV 1991 S. 353 Nr. 6
UAAAB-31885

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